Satzung des Johanneshilfswerks International e.V.
§ 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen:Johanneshilfswerk international.
Der Sitz des Vereins ist BERLIN.
§ 2 Vereinszweck:
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zweck im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Ziel ist es, humanitäre Hilfe in
Deutschland, den Ländern Osteuropas und der dritten Welt zu leisten.
2. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch folgende Bereiche verwirklicht:
2.1. Kinder- und Jugendhilfswerk
a)
Entwicklung und Durchführung von Hilfsprojekten für Strassen- und Waisenkinder, sozialschwache,
behinderte und kranke Kinder.
b) Entwicklung und Durchführung von Hilfsprojekten für Jugendliche,
die unter Alkohol- und Drogenproblemen leiden, mit Aids infiziert oder daran bereits erkrankt sind.
c)
Organisation und Durchführung von Sommercamps für Kinder und Jugendbegegnungstreffen.
2.2.
Allgemeine Hilfe
a) Unterstützung von besonders bedürftigen Menschen, wie z.B.: Senioren,
Behinderte, kranke Menschen, Witwen und Waisen durch finanzielle Hilfe oder indem Pflegekräfte
finanziell unterstützt werden.
b) Soforthilfe in Katastrophen- und Kriegsgebieten
durch finanzielle Unterstützung und durch Organisation von Hilfstransporten und Verteilung von Hilfsgütern.
c) Finanzielle Unterstützung anderer schon bestehender Hilfsprojekte, die den Richtlinien dieser Satzung
entsprechen durch finanzielle Hilfe, sowie Lieferung von Materialien, technischen Anlagen und Waren, die als
Hilfe zur Selbsthilfe dienen.
d) Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kurz- und
Langzeiteinsätzen qualifizierter Fachkräfte in den Notgebieten Osteuropas und in Entwicklungsländern.
e) Aufbau eigener Entwicklungsprojekte für hilfsbedürftige Menschen (Rehaeinrichtungen).
f)
Finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen christlichen Organisationen im Ausland.
3. Der
Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch die Sammlung von Spenden und die Gewinnung von Förderern.
Zur Verwirklichung des Satzungszweckes können unter anderem Fahrzeuge, Versammlungsräume, Grundstücke und
Häuser angemietet oder erworben werden. Weiterhin können Büros angemietet und Zweigstellen des Vereins im
In- und Ausland eingerichtet werden.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos
tätig und er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Mittel des Vereines dürfen nur satzungsgemäß
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Angestellte des Vereins erhalten eine angemessene Vergütung aus den Mitteln des Vereins. Ein Ersatz
von Auslagen und sonstige Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen sind ebenso möglich.
2.
Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung
politischer Parteien verwenden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Gründung des Vereins und endet am darauffolgenden 31.12
(Rumpfgeschäftsjahr).
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen, wie z.B.: Privatpersonen, aber auch Kirchen,
sonstige Organisationen und Institutionen, Vereine, Gewerbetreibende, Angehörige freier Berufe und Selbständige.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über die Aufnahme bzw. Ausschluss entscheidet
der Vorstand, der eine Ablehnung nicht zu begründen braucht.
3. Der Verein bittet die Mitglieder je
nach Begabung, Zeit und Fähigkeit oder finanzieller Möglichkeit ein oder mehrmals im Jahr die Arbeit des
Vereins aus freien Stücken praktisch zu unterstützen. Über die Festlegung regelmäßiger Mitgliedsbeitrage
entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluss, Tod oder Streichung von der Liste, wenn nach einem Zeitraum von durchschnittlich einem Jahr
kein weiteres Interesse an der Arbeit des Vereins erkennbar ist.
5. Die Austrittserklärung
hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und wird zum Ende des laufenden Kalendermonats wirksam.
6. Ein Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung und Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins bzw.
Verstoßes gegen die Vereinssatzung. Er erfolgt durch den Vorstand auf dem Schriftweg.
7.
Bei Austritt
oder Ausschluß kann das Mitglied keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Verein geltend machen.
Alle Unterlagen
und Materialien, Gelder und Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind und sich noch im Besitz dieses
Mitglieds befinden, sind ohne Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
8.
Die Vereinsmitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Verbindlichkeiten des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Die Mitglieder bestellen den Vorstand gemäß § 27 BGB durch Beschluß
der Mitgliederversammlung und wählen ihn auf unbestimmte Zeit. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung neu bestellt.
2. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und dem Stellvertreter sowie einem Beisitzer.
3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den Vorsitzenden oder durch jeweils
ein Vorstandsmitglied vertreten.
4. Dem Vorstand obliegt: Aufnahme von Mitgliedern,
Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Jahresplanung der Aktivitäten, Verwaltung der Finanzen
und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein im Außenverhältnis nur bis
zu einer Höhe von 100.000 €. Für darüber hinausgehende Beträge ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Formelle Satzungsänderungen zur Anpassung der
Vereinssatzung an die jeweils aktuellen vereinsrechtlichen oder steuerlichen Erfordernisse, können vom
Vorstand auch ohne ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist über diesbezügliche Satzungsänderungen zu informieren.
6.
Die Vorstandsmitglieder können sich schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch verständigen. Form und
Fristvorschriften für die Einberufung einer bestimmten Vorstandssitzung gibt es nicht.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung unter
Mitteilung der Tagesordnungspunkte ein. Die Einladung erfolgt schriftlich vierzehn Tage im voraus.
3. Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auch zu besonderen Anlässen, oder wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies wünschen, einberufen werden.
4. Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der
Jahresbilanz des Vorstandes über die Vereinstätigkeit, das Spendenaufkommen und die Verwendung der
Mittel für das zurückliegende Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes.
b)
Wahl des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Ergänzungen.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden und einem zu wählenden Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Vereinigung kann aufgelöst werden,
wenn der Vorstand und mindestens drei Viertel der Mitglieder den Fortbestand nicht mehr als sinnvoll erachten.
Über einen Antrag auf Auflösung kann nur entschieden werden, wenn eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 21 Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder erfolgte.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Deutsche
Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 13.09.2002
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